Was ÖNORM B 2236 regelt
ÖNORM B 2236 ist die Werkvertragsnorm für Bodenbelags- und Holzfußbodenarbeiten in Österreich. Sie enthält die Verfahrens- und Vertragsbestimmungen für das Verlegen von Bodenbelägen und gilt auch, wenn sie über einer Warmwasser-Fußbodenheizung verlegt werden. Seit der Ausgabe 2019-11 umfasst sie Beläge aus Linoleum, Kunststoff, Kautschuk und Kork, textile Beläge, Fußbodenpaneele und Holzfußböden. Laut Titelblatt ersetzt sie die frühere Werkvertragsnorm für Holzfußböden, ÖNORM B 2218, und die Teile 6 und 7 der zurückgezogenen Reihe ÖNORM B 2242 für Beläge auf Fußbodenheizungen.
Zusammenspiel mit ÖNORM B 5236
Seit 2019 sind bei Bodenbelags- und Holzfußbodenarbeiten Vertrag und Technik auf zwei Normen aufgeteilt. ÖNORM B 2236 enthält die verfahrens- und vertragsrechtlichen Regeln, die technischen Anforderungen an Planung und Ausführung stehen in der ÖNORM B 5236. Diese gibt es seit 1. September 2026 in einer neuen Ausgabe, unter anderem mit modularen mechanisch verriegelnden Bodenbelägen (MMF) im Anwendungsbereich und geänderten Grenzwerten für Zementestriche. ÖNORM B 2236 selbst ist weiterhin in der Ausgabe 2019-11 aktuell.
Ist ÖNORM B 2110 vereinbart und nennt der Vertrag eine ÖNORM ohne Ausgabedatum, gilt laut Austrian Standards die bei Beginn der Angebotsfrist gültige Fassung, ohne Angebotsfrist die zum Angebotsdatum. Bei Fristbeginn vor dem 1. September 2026 ist das für die B 5236 die Ausgabe 2019-11.
Wann die Norm gilt
Werkvertragsnormen gelten nicht automatisch, sondern wenn sie vereinbart sind. Laut Austrian Standards (Fachinformation 17, 2017) gelten mit der Vereinbarung der ÖNORM B 2110 auch die in Betracht kommenden technischen ÖNORMEN und die Werkvertragsnormen der Reihe B 22xx als mitvereinbart. Bei Verbrauchergeschäften nach dem Konsumentenschutzgesetz müssen sie ausdrücklich vereinbart werden.
Ohne Vereinbarung gelten die Vertragsregeln der ÖNORM B 2236 nicht. Laut Vorwort der B 5236 kann die Einhaltung von ÖNORMEN ein Weg zum Stand der Technik sein, aber nicht zwingend der einzige.
Aufbau
Wie alle gewerkspezifischen Werkvertragsnormen ergänzt sie die ÖNORM B 2110 und folgt einem einheitlichen Aufbau: Verfahrensbestimmungen mit Hinweisen für Ausschreibung und Angebot, Vertragsbestimmungen zu Materialien und Ausführung samt Prüf- und Warnpflicht, Nebenleistungen, Ausmaß und Abrechnung sowie Gewährleistung.
Prüf- und Warnpflicht
Vor der Verlegung prüft der Bodenleger den Untergrund, unter anderem die Restfeuchte des Estrichs mit der CM-Messung nach ÖNORM B 5236. Erkennbare Mängel teilt er dem Auftraggeber mit. Nach ÖNORM B 2110 enthebt ihn laut Austrian Standards die Überwachung durch die örtliche Bauaufsicht nicht der Warnpflicht.
Praxishinweis
Messprotokolle und eine schriftliche Warnung bei Mängeln machen später nachweisbar, was vor der Verlegung festgestellt wurde.