Was ÖNORM B 2233 regelt
ÖNORM B 2233 ist die österreichische Werkvertragsnorm für Hafnerarbeiten und legt die vertraglichen Rahmenbedingungen für die Installation und Errichtung von häuslichen Feuerstätten fest. Dazu gehören Kachelöfen, Speicheröfen, Kaminöfen und vergleichbare Heizsysteme aus dem Hafnerhandwerk. Die Norm ergänzt die allgemeine Werkvertragsnorm ÖNORM B 2110 um fachspezifische Regelungen für dieses Gewerk.
Geltungsbereich
Die Norm gilt für die Planung, Ausschreibung und Abwicklung von Hafnerarbeiten in Österreich. Sinngemäß anwendbar ist sie auch auf andere Hafnersysteme wie Kamine und Pelletöfen, sofern diese im Rahmen eines Werkvertrags errichtet werden. Nicht erfasst sind industrielle Feuerungsanlagen oder serielle Werkslieferungen ohne Montage vor Ort.
Wesentliche Regelungsbereiche
Leistungsabgrenzung
- Nebenleistungen (z. B. kleinere Untergrundvorbereitungen, Schutzmaßnahmen angrenzender Flächen) gelten nach ÖNORM B 2233 als in der Hauptleistung enthalten.
- Besondere Leistungen wie der Abbruch alter Feuerstätten, Gerüststellungen oder aufwändige Schornsteinsanierungen müssen gesondert vereinbart und vergütet werden.
Untergrundprüfung und Bedenkenanmeldung
- Vor Beginn der Arbeiten hat der Hafner den Untergrund und die Aufstellbedingungen auf Eignung zu prüfen.
- Erkannte Mängel – etwa unzureichende Tragfähigkeit, fehlende Frischluftzufuhr oder nicht normkonforme Schornsteinverhältnisse – sind dem Auftraggeber schriftlich zu melden.
- Wird ohne Bedenkenanmeldung gearbeitet, kann dies Gewährleistungsansprüche begründen.
Abrechnung
- Die Abrechnung erfolgt nach Stück oder nach vereinbarten Positionen des Leistungsverzeichnisses.
- Materialmengen für feuerfeste Auskleidungen, Schamottsteine und Verputze unterliegen vereinbarten Aufmaßregeln.
Gewährleistung
- Die Gewährleistungsfrist richtet sich nach ÖNORM B 2110, in der Regel drei Jahre für Bauwerke.
- Typische Gewährleistungsfälle betreffen Rissbildungen im Putz, undichte Rauchgasumlenkungen und mangelhafte Türdichtungen.
Relevanz für Bodenbelagsarbeiten
Für Bodenleger ist ÖNORM B 2233 dann relevant, wenn eine Feuerstätte auf einem Bodenbelag oder Unterlagsboden aufgestellt wird. Die Schnittstelle betrifft den Brandschutzuntergrund (Steinzeugfliesen, Naturstein) und die koordinierte Ausführungsreihenfolge: Der Bodenbelag muss vor der Endmontage der Feuerstätte fertiggestellt sein. Wer den von anderen Gewerken hergestellten Boden übernimmt, trägt ab diesem Zeitpunkt die Prüfverantwortung. Abweichende Verantwortlichkeiten müssen im Werkvertrag ausdrücklich geregelt werden – andernfalls gilt die Norm als Maßstab.