Was DIN 18365 regelt
DIN 18365 gehört zur VOB/C und enthält die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV) für Bodenbelagarbeiten. Sie gilt für das Verlegen von Bodenbelägen in Bahnen und Platten aus Linoleum, Kunststoff, Elastomer, Textilien und Kork sowie für das Verlegen von mehrschichtigen Elementen. Als Vertragsnorm beschreibt sie, wie die Leistung auszuführen und abzurechnen ist und welche Leistungen ohne gesonderte Vergütung dazugehören oder gesondert zu vergüten sind.
Ausgabe 2019-09
DIN 18365:2019-09 ersetzt die Ausgabe 2016-09. Laut DIN Media wurde sie redaktionell überarbeitet und die Normenverweisungen auf den Stand 2019-04 gebracht.
Abgrenzung
Parkett und Holzpflaster regelt DIN 18356, Fliesen- und Plattenarbeiten DIN 18352, Estricharbeiten DIN 18353. In Österreich entsprechen ihr die Werkvertragsnorm ÖNORM B 2236 und, für die Technik, ÖNORM B 5236.
Wann die ATV gilt
Die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV) der VOB/C werden Vertragsbestandteil, wenn die VOB/B vereinbart ist: Nach § 1 Abs. 1 VOB/B gelten sie dann als Bestandteil des Vertrags. Öffentliche Auftraggeber, die nach VOB/A vergeben, müssen nach § 8a VOB/A vorschreiben, dass VOB/B und VOB/C Vertragsbestandteil werden. Bei privaten Bauverträgen gilt die VOB/B nur, wenn sie ausdrücklich vereinbart ist.
Bedenken anmelden
Hat der Auftragnehmer Bedenken, etwa gegen die Leistung eines Vorgewerks wie den Estrich, muss er sie nach § 4 Abs. 3 VOB/B dem Auftraggeber unverzüglich und möglichst vor Beginn der Arbeiten schriftlich mitteilen.
Belegreife
Vor der Verlegung prüft der Bodenleger den Untergrund, unter anderem die Restfeuchte mit der CM-Messung. Grenzwerte nennen in Deutschland die Fachverbände, zusammengefasst im TKB-Merkblatt 8: für textile und elastische Beläge sowie Laminat auf Zementestrich höchstens 2,0 CM-%, beheizt 1,8 CM-%, auf Calciumsulfatestrich 0,5 bzw. beheizt 0,3 CM-%.