Was diese Norm regelt
DIN 18367 ist eine Allgemeine Technische Vertragsbedingung (ATV) im Rahmen der VOB/C. Sie gilt für das Herstellen von Holzpflasterbelägen – sowohl Hirnholzpflaster als auch Langholzpflaster – einschließlich der zugehörigen Vorarbeiten, Verlegung und Nachbehandlung.
Die Norm betrifft Holzpflasterklötze, die auf geeignetem Untergrund verlegt und ggf. mit Fugenverguss versehen werden. Sie erfasst nicht die Herstellung des Untergrunds (Estrich, Beton), die gesondert nach den jeweils einschlägigen ATV zu beauftragen ist.
Wesentliche Anforderungen
Gliederung und Inhalt
- Geltungsbereich: Holzpflasterbeläge aus Hirnholz- und Langholzklötzen für Innenräume (z. B. Industriehallen, Werkstätten, Lagerräume) und untergeordnet auch für Außenbereiche.
- Stoffe und Bauteile: Anforderungen an Holzarten, Klotzabmessungen, Imprägnierung und Klebstoffe. Die Holzklötze müssen definierte Maßtoleranzen und Feuchtegehalte einhalten.
- Ausführung: Festlegungen zur Verlegeart (starr, elastisch, schwimmend), Fugenbreite, Fugenverguss und Oberflächenbehandlung (z. B. Ölen, Versiegeln).
- Nebenleistungen: Regelung, welche Leistungen ohne gesonderte Vergütung als Nebenleistungen gelten (z. B. Reinigung der Fläche nach Verlegung).
- Besondere Leistungen: Leistungen, die nur bei ausdrücklicher Vereinbarung geschuldet sind und gesondert vergütet werden (z. B. besondere Untergrundbeschichtungen, Gefälleausgleich).
- Abrechnung: Aufmaßregeln nach Fläche (m²), Abzugsregelungen für Aussparungen und Regelungen für Zulagen bei Kleinmengen oder Sonderformaten.
Typische Holzpflasterarten
| Art | Beschreibung | Typische Anwendung |
|---|---|---|
| Hirnholzpflaster | Klötze mit Stirnholzfläche als Nutzschicht, hohe mechanische Belastbarkeit | Industrieböden, Werkstätten, Lagerhallen |
| Langholzpflaster | Klötze mit Längsfaser als Nutzschicht | Dekorative Böden, moderate Belastung |
Rechtliches
DIN 18367 wird vertragsrelevant, sobald die VOB/C in einen Bauvertrag einbezogen wird. Bei öffentlichen Ausschreibungen in Deutschland ist die VOB/C regelmäßig Vertragsgrundlage. In Österreich hat die VOB keine unmittelbare Geltung; hier gelten die ÖNORM B 2110 und die jeweiligen Leistungsbeschreibungen. Dennoch wird die VOB/C auch in Österreich teilweise als anerkannte Regel der Technik herangezogen.
Hinweis: Diese rechtlichen Informationen sind allgemeiner Natur und ersetzen keine Rechtsberatung.
Praxishinweis
Holzpflaster erfordert einen Untergrund mit definierten Restfeuchte-Grenzwerten – dieser Punkt wird in der Baupraxis häufig unterschätzt. Vor der Verlegung ist eine CM-Messung des Estrichs zwingend erforderlich, da Holzklötze auf Feuchtigkeit mit Quellen reagieren und sich der gesamte Belag aufwölben kann. Die Norm trennt klar zwischen Nebenleistungen und Besonderen Leistungen: Wird z. B. ein Ausgleich des Untergrunds nicht gesondert beauftragt, ist er vom Holzpflasterleger nicht geschuldet. Leistungsverzeichnisse müssen daher vollständig alle erforderlichen Positionen enthalten.