VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) – Bodenbelagarbeiten
Stand: 04.08.2026 · portal.reschfloor.com
DIN 18365 ist Teil der VOB/C (Allgemeine Technische Vertragsbedingungen) und definiert den Leistungsumfang für Bodenbelagarbeiten. Sie legt fest, welche Leistungen zum vertraglich geschuldeten Umfang gehören, welche als Nebenleistungen ohne gesonderte Vergütung zu erbringen sind und welche als Besondere Leistungen gesondert zu vereinbaren sind. Die aktuelle Fassung ist Ausgabe 2019-09.
Nicht erfasst sind Naturstein-, Fliesen- und Parkettarbeiten – diese werden durch eigene ATV-Normen geregelt (DIN 18332, DIN 18352, DIN 18356).
Hinweis: Spezifische Sportböden und Industrieböden mit besonderen Anforderungen können eigenen Regelwerken unterliegen und sind nicht als eigenständiger Geltungsbereich in der DIN 18365 aufgeführt.
| Kategorie | Inhalt |
|---|---|
| Hauptleistung | Verlegen, Kleben, Verschweißen, Verfugen der Beläge; Anbringen von Sockelleisten, Profilen und Abschlüssen; Einlegen von Eingangsmatten in vorbereitete Rahmen |
| Nebenleistungen | Prüfung des Untergrunds auf Belegreife (Feuchte, Ebenheit, Festigkeit); Vorlegen von Muster- und Farbproben; Reinigen des Untergrunds; Grundierung und Vorstriche (soweit nicht umfangreich); Zuschnitt und Verschnitt; Reinigung der Fläche nach Verlegung |
| Besondere Leistungen | Umfangreiche Untergrundvorbereitung (Spachteln, Schleifen über das übliche Maß hinaus); Verlegung auf Hohlraum- oder Doppelböden; Feuchtigkeitsabsperrungen; erhöhte Anforderungen an Rutschhemmung oder Brandschutz; Vorhalten von Lager- und Aufenthaltsräumen, wenn der Auftraggeber keine geeigneten Räume zur Verfügung stellt |
Der Auftragnehmer hat den Untergrund vor Verlegung auf Eignung zu prüfen. Dazu gehören insbesondere die Belegreife des Estrichs (CM-Messung der Restfeuchte), die Ebenheitstoleranzen nach DIN 18202 und die Oberflächenfestigkeit. Bedenken gegen den Untergrund sind schriftlich anzumelden (Bedenkenanmeldung nach VOB/B § 4 Abs. 3).
Die Abrechnung erfolgt nach Aufmaß der tatsächlich belegten Fläche (m²). Abzüge für Aussparungen und Öffnungen sind nur vorzunehmen, soweit in der Norm geregelt.