Was DIN 18356 regelt
DIN 18356 gehört zur VOB/C und enthält die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV) für das Verlegen von Parkett und Holzpflaster in Innenräumen. Als Vertragsnorm beschreibt sie, wie die Leistung auszuführen und abzurechnen ist und welche Leistungen ohne gesonderte Vergütung dazugehören oder gesondert zu vergüten sind. Holzpflaster war bis 2016 in einer eigenen ATV geregelt, der DIN 18367.
Ausgabe 2019-09
DIN 18356:2019-09 ersetzt die Ausgabe 2016-09. Laut DIN Media wurde sie redaktionell überarbeitet und die Normenverweisungen auf den Stand 2019-04 gebracht.
Abgrenzung
Für Beläge aus Linoleum, Kunststoff, Elastomer, Textilien, Kork und mehrschichtige Elemente außer Parkett gilt DIN 18365. Wer beide Gewerke ausführt, muss beide ATV kennen.
Wann die ATV gilt
Die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV) der VOB/C werden Vertragsbestandteil, wenn die VOB/B vereinbart ist: Nach § 1 Abs. 1 VOB/B gelten sie dann als Bestandteil des Vertrags. Öffentliche Auftraggeber, die nach VOB/A vergeben, müssen nach § 8a VOB/A vorschreiben, dass VOB/B und VOB/C Vertragsbestandteil werden. Bei privaten Bauverträgen gilt die VOB/B nur, wenn sie ausdrücklich vereinbart ist.
Bedenken anmelden
Hat der Auftragnehmer Bedenken, etwa gegen die Leistung eines Vorgewerks wie den Estrich, muss er sie nach § 4 Abs. 3 VOB/B dem Auftraggeber unverzüglich und möglichst vor Beginn der Arbeiten schriftlich mitteilen.
Belegreife
Konkrete CM-Grenzwerte für Parkett nennen in Deutschland die Fachverbände (Empfehlung 08/2022, wiedergegeben im TKB-Merkblatt 16): für Zementestrich höchstens 1,8 CM-%, beheizt 1,6 CM-%, bei Probe über den gesamten Querschnitt (Estrichdicke bis 65 mm), bei Probe aus der unteren Hälfte höchstens 2,0 bzw. 1,8 CM-%. Für Calciumsulfatestrich gelten 0,5 bzw. beheizt 0,3 CM-%.