DACH-Äquivalent:
Zuletzt geprüft: 20.03.2026
Verlegung Untergrund

Was diese Norm regelt

DIN 18356 ist eine Allgemeine Technische Vertragsbedingung (ATV) innerhalb der VOB/C und gilt für die Ausführung von Parkett- und Holzpflasterarbeiten. Sie definiert die vertraglichen Anforderungen an Stoffe, Untergrundvorbereitung, Verlegung, Oberflächenbehandlung, Nebenleistungen und Abrechnung. Die Norm wird bei öffentlichen Ausschreibungen in Deutschland automatisch Vertragsbestandteil und findet auch bei privaten Bauvorhaben breite Anwendung.

Die aktuelle Fassung stammt aus dem Jahr 2019 (DIN 18356:2019-09) und ersetzt die Ausgabe von 2016.

Abgrenzung zu DIN 18365

DIN 18356 betrifft ausschließlich Parkett- und Holzpflasterarbeiten. Für elastische, textile und andere Bodenbelagsarbeiten (PVC, Linoleum, Kautschuk, Teppich, LVT etc.) gilt die DIN 18365. In der Praxis müssen Bodenleger, die beide Gewerke ausführen, beide ATV kennen und korrekt zuordnen.

Wesentliche Inhalte

Geltungsbereich

Stoffe und Bauteile

Die Norm verlangt, dass die verwendeten Hölzer den einschlägigen Produktnormen entsprechen. Für Klebstoffe, Grundierungen und Oberflächenmittel gelten die jeweiligen Herstellervorgaben sowie die Anforderungen an Emissionen (EMICODE, AgBB-Schema).

Ausführung

Nebenleistungen und Besondere Leistungen

Die Norm unterscheidet klar zwischen Nebenleistungen (ohne gesonderte Vergütung, z. B. Aufmaß, Reinigung der eigenen Arbeitsfläche) und Besonderen Leistungen (nur bei gesonderter Beauftragung und Vergütung, z. B. zusätzliche Untergrundvorbereitungen, Sonderformen).

Abrechnung

Abgerechnet wird nach Flächenmaß (m²). Aussparungen ≤ 0,5 m² werden übermessen. Leisten und Anschlussprofile werden nach laufenden Metern abgerechnet.

Praxishinweis

Ein häufiger Fehler in der Praxis: Die Hinweis- und Prüfpflicht des Auftragnehmers nach VOB/C wird unterschätzt. Wer einen erkennbar ungeeigneten Untergrund nicht schriftlich beanstandet (Bedenkenanmeldung nach § 4 Abs. 3 VOB/B), haftet bei späteren Schäden mit – selbst wenn der Untergrund vom Bauherrn oder einem Vorgewerk mangelhaft erstellt wurde. Diese Bedenkenanmeldung muss vor Beginn der eigenen Arbeiten schriftlich erfolgen und den konkreten Mangel sowie die möglichen Folgen benennen.

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Gilt oft in Verbindung mit: