Was diese Norm regelt
DIN 18356 ist eine Allgemeine Technische Vertragsbedingung (ATV) innerhalb der VOB/C und gilt für die Ausführung von Parkett- und Holzpflasterarbeiten. Sie definiert die vertraglichen Anforderungen an Stoffe, Untergrundvorbereitung, Verlegung, Oberflächenbehandlung, Nebenleistungen und Abrechnung. Die Norm wird bei öffentlichen Ausschreibungen in Deutschland automatisch Vertragsbestandteil und findet auch bei privaten Bauvorhaben breite Anwendung.
Die aktuelle Fassung stammt aus dem Jahr 2019 (DIN 18356:2019-09) und ersetzt die Ausgabe von 2016.
Abgrenzung zu DIN 18365
DIN 18356 betrifft ausschließlich Parkett- und Holzpflasterarbeiten. Für elastische, textile und andere Bodenbelagsarbeiten (PVC, Linoleum, Kautschuk, Teppich, LVT etc.) gilt die DIN 18365. In der Praxis müssen Bodenleger, die beide Gewerke ausführen, beide ATV kennen und korrekt zuordnen.
Wesentliche Inhalte
Geltungsbereich
- Verlegen von Parkett (Massiv- und Mehrschichtparkett)
- Verlegen von Holzpflaster
- Zugehörige Oberflächenbehandlung (Schleifen, Versiegeln, Ölen)
- Erforderliche Untergrundvorbereitung im Rahmen des Gewerks
Stoffe und Bauteile
Die Norm verlangt, dass die verwendeten Hölzer den einschlägigen Produktnormen entsprechen. Für Klebstoffe, Grundierungen und Oberflächenmittel gelten die jeweiligen Herstellervorgaben sowie die Anforderungen an Emissionen (EMICODE, AgBB-Schema).
Ausführung
- Der Auftragnehmer hat die Eignung des Untergrunds zu prüfen (Ebenheit, Feuchte, Festigkeit).
- Grenzwerte für die Restfeuchte des Estrichs: bei Zementestrichen ≤ 2,0 CM-%, bei Calciumsulfatestrichen ≤ 0,5 CM-% (bei beheizten Konstruktionen jeweils niedrigere Werte).
- Die Ebenheitstoleranzen richten sich nach DIN 18202.
- Parkettarbeiten dürfen erst begonnen werden, wenn das Raumklima den geforderten Bedingungen entspricht (in der Regel 18–22 °C, 40–65 % r. F.).
Nebenleistungen und Besondere Leistungen
Die Norm unterscheidet klar zwischen Nebenleistungen (ohne gesonderte Vergütung, z. B. Aufmaß, Reinigung der eigenen Arbeitsfläche) und Besonderen Leistungen (nur bei gesonderter Beauftragung und Vergütung, z. B. zusätzliche Untergrundvorbereitungen, Sonderformen).
Abrechnung
Abgerechnet wird nach Flächenmaß (m²). Aussparungen ≤ 0,5 m² werden übermessen. Leisten und Anschlussprofile werden nach laufenden Metern abgerechnet.
Praxishinweis
Ein häufiger Fehler in der Praxis: Die Hinweis- und Prüfpflicht des Auftragnehmers nach VOB/C wird unterschätzt. Wer einen erkennbar ungeeigneten Untergrund nicht schriftlich beanstandet (Bedenkenanmeldung nach § 4 Abs. 3 VOB/B), haftet bei späteren Schäden mit – selbst wenn der Untergrund vom Bauherrn oder einem Vorgewerk mangelhaft erstellt wurde. Diese Bedenkenanmeldung muss vor Beginn der eigenen Arbeiten schriftlich erfolgen und den konkreten Mangel sowie die möglichen Folgen benennen.