Was ÖNORM B 1601 regelt
Die Norm gilt ergänzend zu ÖNORM B 1600 und richtet sich an spezialisierte Neubauten, Umbauten und Anbauten für Menschen mit Behinderungen oder ältere Menschen. Der Anwendungsbereich umfasst Wohnheime, Tagesbetreuungszentren, Pflegeheime, Krankenhäuser, Rehabilitationszentren sowie spezielle Arbeitsplätze. Die Anforderungen gehen über die allgemeinen Barrierefreiheitsvorgaben der B 1600 hinaus und gelten für besonders schutzwürdige Personengruppen.
Anforderungen an Bodenbeläge
Für Bodenleger und Planer sind die Anforderungen an Bodenoberflächen besonders praxisrelevant. Beläge müssen rutschhemmend sein; in Nassbereichen gelten verschärfte Mindestanforderungen an die Bewertungsgruppe. Oberflächen sollen leicht mit Rollstühlen und Gehhilfen befahrbar sein – das bedeutet harte, ebene Flächen mit geringem Rollwiderstand, keine hochflorigen Teppiche. Türschwellen sind so niedrig wie möglich zu halten oder ganz zu vermeiden; Höhenunterschiede im Boden werden durch flache Rampen mit maximal sechs Prozent Neigung überbrückt.
Taktile Leitelemente im Boden – etwa Leitstreifen oder Aufmerksamkeitsfelder – können sehbeeinträchtigten Personen die Orientierung erleichtern. Dabei muss der Kontrast zwischen Leitelement und umgebendem Belag sowohl taktil als auch visuell ausreichend sein. Stark glänzende oder blendende Bodenoberflächen sind zu vermeiden. Textilbeläge müssen kurzflorig und fest verankert sein; lose oder hochflorige Oberflächen erzeugen Stolperkanten und erhöhten Rollwiderstand – ein häufiger Mangel bei Renovierungen im Pflegebereich.
Rechtliche Bedeutung
Die Norm gilt als anerkannte Regel der Technik. In Verbindung mit den jeweiligen Landesbauordnungen und Förderrichtlinien ist die Einhaltung bei öffentlich geförderten Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen häufig verbindlich. Abweichungen erfordern einen gleichwertigen Nachweis. Die Ausgabe 2013-10 ist die derzeit gültige Fassung.