Schallschutz und Raumakustik im Hochbau – Teil 4: Maßnahmen zur Erfüllung der schalltechnischen Anforderungen
Stand: 03.08.2026 · portal.reschfloor.com
Die ÖNORM B 8115-4 beschreibt konstruktive und bauliche Maßnahmen, mit denen die schalltechnischen Anforderungen aus ÖNORM B 8115-2 im Hochbau erfüllt werden können. Sie behandelt sowohl den Luft- als auch den Trittschallschutz und gibt konkrete Hinweise zu Deckenaufbauten, schwimmenden Estrichen, Unterlagsmaterialien und Bodenbelägen.
Die Norm richtet sich an Planer, Bauausführende und alle am Bodenaufbau beteiligten Gewerke. Sie zeigt, wie Bauteile und Schichten zusammenwirken müssen, um die geforderten Schalldämmwerte zu erreichen — und ersetzt dabei keine Produktnormen.
Zur Trittschallminderung unterscheidet die Norm folgende Ansätze:
| Kennwert | Bedeutung |
|---|---|
| L'nT,w | Bewerteter Standard-Trittschallpegel (Anforderungswert nach B 8115-2) |
| ΔLw | Bewertetes Trittschallverbesserungsmaß des Bodenbelags oder der Dämmschicht |
| s' (MN/m³) | Dynamische Steifigkeit der Trittschalldämmschicht – je niedriger, desto besser die Dämmwirkung |
| m' (kg/m²) | Flächenbezogene Masse des Estrichs – höhere Masse verbessert die Schalldämmung |
Weiche und elastische Bodenbeläge leisten einen eigenständigen Beitrag zur Trittschallminderung. Typische ΔLw-Werte:
Diese Werte sind Orientierungswerte. Der tatsächliche Beitrag hängt vom konkreten Produkt, der Verlegeart und dem Gesamtaufbau ab.
Zu berücksichtigen ist auch die Schallübertragung über flankierende Bauteile (Wände, Deckenanschlüsse). Selbst ein optimaler Bodenaufbau kann die Anforderungen nicht erfüllen, wenn die Flankenübertragung außer Acht gelassen wird.
Die ÖNORM B 8115-4 konkretisiert den Stand der Technik für Schallschutzmaßnahmen im österreichischen Hochbau. In Verbindung mit den Anforderungswerten der ÖNORM B 8115-2 — in den meisten Bundesländern über Bautechnikverordnungen verbindlich — ergibt sich eine hohe Vergaberelevanz. Werden die Maßnahmen nicht eingehalten und Schallschutzanforderungen verfehlt, kann dies Gewährleistungsansprüche begründen.
Hinweis: Diese rechtlichen Informationen sind allgemeiner Natur und ersetzen keine Rechtsberatung.
Ein häufiger Fehler auf der Baustelle: Der schwimmende Estrich wird korrekt ausgeführt, aber beim späteren Belagswechsel — etwa von Teppich auf hartes LVT — wird nicht geprüft, ob der Trittschallschutz weiterhin ausreicht. Der Austausch eines weichfedernden Belags (ΔLw ≈ 25 dB) gegen einen harten Belag ohne Dämmunterlage kann dazu führen, dass der nach ÖNORM B 8115-4 ermittelte Schallschutz nicht mehr ausreicht. Vor jedem Belagswechsel ist daher eine schalltechnische Bewertung des Gesamtaufbaus notwendig.